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Transportbegleitung nach § 97
Um Sondertransporten das Passieren von Tunnelanlagen, engen Straßen und die außergewöhnliche Befahrung von öffentlichen Verkehrswegen zu ermöglichen, sind Transportbegleitungen notwendig. Transportbegleiter erfüllen die Funktion einer Warnperson (Stufe 1) oder eines Straßenaufsichtsorganes, welches laut Gesetz Anweisungen geben und diese auch durchsetzen darf (Stufe 2, 3, 4).

Seit 1996 werden die Funktion und die Voraussetzungen für die Transportbegleitung in einem Stufenmodell festgelegt, welches 2002 neu geordnet wurde. Die letzte Änderung des Gesamterlasses des BMVIT vom 10.09.2003 erfolgte durch den Erlass vom 10.05.2006.


Wann ist eine Transportbegleitung notwendig?

Bei der zuständigen Landesregierung muss um eine Genehmigung angesucht werden, wenn folgende Masse überschritten werden: Breite 2,50 m, Höhe 4,0 m, Gesamtlänge 16,5 m (Sattelzug)

Die zuständige Behörde erstellt dann einen Bescheid, aus dem hervorgeht, welche Transportbegleitung (Stufe von 1 bis 4) vorgeschrieben ist.


Stufen der Transportbegleitung (Transportabsicherung)

Stufe 1: Eigenbegleitung (firmeneigene Begleitung)

Der Transport ist durch geeignetes Personal mit einem mehrspurigen Fahrzeug zu begleiten und abzusichern, welches voran, bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen voran) fährt. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein.

Stufe 2: Begleitung durch ein Fahrzeug und ein vereidigtes Straßenaufsichtsorgan

Die Transportabsicherung erfolgt durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug.

Stufe 3: Begleitung durch zwei Fahrzeuge und zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane

Die Transportabsicherung erfolgt durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 und zwei entsprechend ausgerüstete Begleitfahrzeuge.

Stufe 4: Begleitung durch drei Fahrzeuge und mindestens drei vereidigte Straßenaufsichtsorgane. Zusätzlich ist Eigenbegleitung notwendig (Stufe1)

Siehe Stufe 1 und 2, jedoch erfolgt die Transportabsicherung durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen. Des Weiteren ist eine Eigenbegleitung gemäß der Stufe 1 notwendig. Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden.


Transportbegleitung über die Grenze und im Ausland

Die Entscheidung, welche Art von Begleitung notwendig ist wird von den jeweils zuständigen Behörden festgelegt und zwingend vorgeschrieben.
Unsere Leistung
Wir führen fachgerechte Transport- begleitungen von Sonder- u. Schwertransporten in allen 4 Stufen durch. Dazu befinden sich zwei Fahrzeuge mit der vorgeschriebenen Ausstattung in unserem Fuhrpark.

Unser Fuhrpark

Unsere kompetente Mannschaft ist bestens geschult und erfüllt alle Anforderungen. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit uns auf.

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